Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 192

§ 192 – Vertragliche Haftung

Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.

Kurz erklärt

  • Eine Person kann vertraglich verpflichtet werden, die Steuer einer anderen Person zu übernehmen.
  • Die Inanspruchnahme dieser Person erfolgt nur nach den Regeln des bürgerlichen Rechts.
  • Es gibt spezifische Vorschriften, die beachtet werden müssen.
  • Die Verpflichtung ist vertraglich festgelegt.
  • Der Anspruch auf Zahlung muss rechtlich begründet sein.