Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 192
§ 192 – Vertragliche Haftung
Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.
Kurz erklärt
- Eine Person kann vertraglich verpflichtet werden, die Steuer einer anderen Person zu übernehmen.
- Die Inanspruchnahme dieser Person erfolgt nur nach den Regeln des bürgerlichen Rechts.
- Es gibt spezifische Vorschriften, die beachtet werden müssen.
- Die Verpflichtung ist vertraglich festgelegt.
- Der Anspruch auf Zahlung muss rechtlich begründet sein.